Aktivierungen mittels Fremdkapital finanziert wurden, das aus der Einzelunternehmung stammte. Soweit also geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer geflossen seien, stelle dies letztlich eine anteilige Rückzahlung des Darlehens dar, womit dieses im entsprechenden Umfang als werthaltig zu bezeichnen sei und sich eine Wertberichtigung im entsprechenden Umfang nicht begründen lasse. Soweit jedoch eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) vorgenommen werden müsse, die über die Höhe der geldwerten Leistungen hinausgehe, sei die Wertberichtigung handelsrechtlich notwendig und vom Steueramt auch steuerlich zu akzeptieren.