zur begründeten Verweigerung der anteiligen Wertberichtigung auf dem entsprechenden Geschäftsvermögen, nicht jedoch zur (Um-)Qualifizierung des entsprechenden Vermögenswertes (hier des gesamten Kontokorrent-Guthabens) ins Privatvermögen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liege die Besonderheit darin, dass die als geldwerte Leistungen der C AG an den Beschwerdeführer erfassten Aufwendungen resp. Aktivierungen mittels Fremdkapital finanziert wurden, das aus der Einzelunternehmung stammte.