Werde ein Teil dieser Mittel von der Gesellschaft dann für private Belange des Inhabers der Beteiligungsrechte verwendet, führe dies ohne weiteres zu steuerlichen Korrekturen sowohl auf der Stufe der Gesellschaft (Gewinnaufrechnung) als auch des Beteiligten (steuerbares Einkommen aus Beteiligung) resp. zur begründeten Verweigerung der anteiligen Wertberichtigung auf dem entsprechenden Geschäftsvermögen, nicht jedoch zur (Um-)Qualifizierung des entsprechenden Vermögenswertes (hier des gesamten Kontokorrent-Guthabens) ins Privatvermögen des Beschwerdeführers.