Es könne keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer der Gesellschaft die benötigten Mittel als Eigen- oder Fremdkapital zu Verfügung stelle. Werde ein Teil dieser Mittel von der Gesellschaft dann für private Belange des Inhabers der Beteiligungsrechte verwendet, führe dies ohne weiteres zu steuerlichen Korrekturen sowohl auf der Stufe der Gesellschaft (Gewinnaufrechnung) als auch des Beteiligten (steuerbares Einkommen aus Beteiligung) resp.