In materieller Hinsicht macht er (betreffend die direkte Bundessteuer 2012) geltend, er habe in seiner Einzelunternehmung das Darlehen, welches er der C AG zur Verfügung stellte, damit diese über hinreichend flüssige Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeit verfüge, als Kontokorrent verbucht. Dieses Darlehen diene damit dem gleichen Zweck wie die Beteiligung an der C AG selber, nämlich der Förderung sowie Vermarktung des vom Beschwerdeführer verwendeten Zahnkorrekturverfahrens „…“. Es könne keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer der Gesellschaft die benötigten Mittel als Eigen- oder Fremdkapital zu Verfügung stelle.