Zudem habe die VB im angefochtenen Entscheid eine Wertberichtigung auf der Beteiligung in der Höhe von Fr. 34‘351.-- akzeptiert. Diese Wertberichtigung sei nicht mehr umstritten und deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde. In materieller Hinsicht macht er (betreffend die direkte Bundessteuer 2012) geltend, er habe in seiner Einzelunternehmung das Darlehen, welches er der C AG zur Verfügung stellte, damit diese über hinreichend flüssige Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeit verfüge, als Kontokorrent verbucht.