Das Kontokorrent-Guthaben gegenüber der C AG sei dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen und die Wertberichtigung auf dem Kontokorrent beim Einkommen der direkten Bundessteuer 2012 in der Höhe von Fr. 1'832.-- als Aufwand zum Abzug zuzulassen. Der Steuerpflichtige führt zunächst aus, dass der Einspracheentscheid betreffend die Staatssteuer 2012 nicht angefochten werde, da „nach Steuerausscheidung unter den Kantonen“ ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- resultiere. Zudem habe die VB im angefochtenen Entscheid eine Wertberichtigung auf der Beteiligung in der Höhe von Fr. 34‘351.-- akzeptiert.