Daneben seien per Bilanzstichtag (31. Dezember 2012) ausreichend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um das Kontokorrent zurückzuführen. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid der VB Solothurn vom 5. Juli 2017 erhebt X (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. August 2017 Beschwerde beim Steuergericht. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 sei betreffend die direkte Bundessteuer 2012 aufzuheben. Das Kontokorrent-Guthaben gegenüber der C AG sei dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen und die Wertberichtigung auf dem Kontokorrent beim Einkommen der direkten Bundessteuer 2012 in der Höhe von Fr. 1'832.-- als Aufwand zum Abzug zuzulassen.