Die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe die Buchhaltungen der C AG revidiert und sei zum Schluss gekommen, dass ein grosser Teil davon (2013: Fr. 19'200.--; 2014: Fr. 54'200.--) als Privataufwand zu qualifizieren sei; die entsprechenden Veranlagungen 2013 und 2014 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf mehrfache Nachfragen der VB hin habe der Steuerpflichtige schliesslich im September 2016 weitere Unterlagen (u.a. Patientenliste "…" mit Patienten des Steuerpflichtigen, Entwurf Agentur- bzw. Marketing-Vertrag, Rundschreiben D AG) eingereicht. Der Steuerpflichtige habe dazu ausgeführt, die Spezialanfertigung der Zahnspangen sei jeweils in … erfolgt.