Zur Begründung brachte die VB im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit den aufgerechneten Wertberichtigungen habe sie eine Buchprüfung des Geschäftsabschlusses 2012 der Einzelunternehmung vorgenommen und auch die Buchhaltungsunterlagen der C AG eingefordert und überprüft. Bei der Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen der C AG habe die VB festgestellt, dass es sich bei den verbuchten Aufwendungen zu einem grossen Teil um Reisekosten handle. Der Steuerpflichtige habe zusammen mit seiner heutigen Ehefrau Z u.a. Reisen nach …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … unternommen.