Die VB akzeptierte eine Wertberichtigung von Fr. 34'351.-- (anstatt wie vom Steuerpflichtigen beantragt Fr. 50'000.--). Im Übrigen - bezüglich Wertberichtigung auf dem Kontokorrent - wies die VB die Einsprache ab, d.h. sie akzeptierte die vorgenommene Wertberichtigung von Fr. 36'184.-- steuerlich nicht und wies das Kontokorrent aufgrund der privaten Natur dem Privatvermögen zu. Zur Begründung brachte die VB im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit den aufgerechneten Wertberichtigungen habe sie eine Buchprüfung des Geschäftsabschlusses 2012 der Einzelunternehmung vorgenommen und auch die Buchhaltungsunterlagen der C AG eingefordert und überprüft.