Er machte dabei im Wesentlichen geltend, die im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Aufrechnungen betreffend Wertberichtigungen seien rückgängig zu machen, da es sich bei diesen Bilanzpositionen um Geschäftsvermögen der Einzelfirma handle. 1.3 Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 hiess die VB die Einsprache bezüglich Wertberichtigung der Beteiligung an der C AG teilweise gut und wies die Beteiligung an der C AG dem Geschäftsvermögen zu. Die VB akzeptierte eine Wertberichtigung von Fr. 34'351.-- (anstatt wie vom Steuerpflichtigen beantragt Fr. 50'000.--).