Die VB begründete die Aufrechnungen damit, dass es sich bei der bilanzierten Beteiligung und dem dazugehörigen Kontokorrent nicht um Geschäfts-, sondern Privatvermögen handle. 1.2 Am 17. Dezember 2014 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die definitive Veranlagung. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, die im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Aufrechnungen betreffend Wertberichtigungen seien rückgängig zu machen, da es sich bei diesen Bilanzpositionen um Geschäftsvermögen der Einzelfirma handle.