{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2017-54_2018-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142908&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11267eafbf544b80ae5d315b00539212"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2017.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundessteuer 2012"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:48", "Checksum": "f5f06d69899bad74c3d895453982abe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54\nRegeste:\nBundessteuer 2012\n\n\n5.3 Aus den Ausführungen der VB lässt sich indes nicht mit letzter Klarheit entnehmen, inwiefern dem Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 tatsächlich geldwerte Leistungen in der beantragten Höhe zugeflossen sein sollen. So erweist es sich bereits als fraglich, ob hier auf Stufe der C AG eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann. Selbst wenn bei der Gesellschaft von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen wäre, besteht - wie auch die VB ausgeführt hat - praxisgemäss kein eigentlicher Aufrechnungsmechanismus beim Beteiligungsinhaber, da es sich um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.7).\n5.4 In Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastregel, wonach die VB den Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen zu erbringen hat (Richner et al., a.a.O., Art. 123 DBG N. 78) ist der Antrag der VB um Aufrechnung eines Betrags von Fr. 12‘018.10 damit abzuweisen.\n6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag der VB, es sei ein Betrag von Fr. 12'018.10 aufzurechnen (reformatio in peius). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Teil der entstandenen Verfahrenskosten zu tragen, der Rest trägt der Staat. In Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) werden diese auf total Fr. 2‘087.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 960.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Beschwerdeführer ist zudem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Antrag der Vorinstanz auf reformatio in peius wird abgewiesen.\n3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 960.-- zur Bezahlung auferlegt.\n4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)\n- VB Y (mit Steuerakten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\n- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern\nExpediert am:\n(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_761/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen)"}