{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2017-54_2018-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142908&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11267eafbf544b80ae5d315b00539212"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2017.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundessteuer 2012"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:48", "Checksum": "f5f06d69899bad74c3d895453982abe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54\nRegeste:\nBundessteuer 2012\n\n\n2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Dezember 2017 grundsätzlich an seinem Standpunkt und seinen Anträgen fest. Neu beantragt er, es sei eine Wertberichtigung auf dem Kontokorrent in der Höhe von Fr. 14'139.-- (anstatt Fr. 1'832.--) beim Einkommen der direkten Bundessteuer 2012 als Aufwand zum Abzug zuzulassen. Dazu führt er - unter Verweis auf die Begründung in der Beschwerde vom 2. August 2017 - im Wesentlichen aus, er habe beim Erstellen der Jahresrechnung für seine Einzelfirma als Geschäftsführer der C AG hinreichend Kenntnis davon gehabt, dass diese im ersten (überjährigen) Geschäftsjahr mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Verlust ausweisen werde, weshalb er verpflichtet gewesen sei, diesen drohenden Verlust in dem Sinne zu „antizipieren“, dass er die Darlehensforderung per 31. Dezember 2012 in seiner Einzelunternehmung entsprechend wertberichtigte. Per Ende 2012 habe die Darlehensforderung rund Fr. 36‘213.-- betragen. Die Annahme der VB, diese Forderung sei werthaltig gewesen, treffe nicht zu, da sich die C AG im Aufbau befunden habe und die Einzelfirma des Beschwerdeführers das Darlehen gerade zum Zweck dieses Aufbaus zur Verfügung gestellt habe. Zur angedrohten reformatio in peius wendet der Steuerpflichtige ein, dass alleine die Annahme, bei der C AG solle ein Teil der geltend gemachten Kosten nicht als geschäftsmässig begründet gelten, keine verdeckte Gewinnausschüttung zu begründen vermöge. Es treffe auch nicht zu, dass bei der C AG rechtskräftig über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden worden sei. Gegen die entsprechende Veranlagung des Kantons Bern habe er kein Rechtsmittel einlegen können, da es sich um eine Nullerveranlagung gehandelt habe. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Markteinführung des Produkts „…“ zahlreiche Reisen ins Ausland unternommen habe. Diese Reisen seien jedoch im Zusammenhang mit dem Besuch von Fachseminaren und Kongressen gestanden. Ob bei einzelnen Reisen allenfalls ein „gewisser Privatanteil“ damit verbunden war, könne hier offengelassen werden. Das Steueramt gehe von geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 22‘045.-- im Steuerjahr 2012 aus. In diesem Umfang habe das Darlehen als zurückbezahlt zu gelten. Soweit der Beschwerdeführer das Darlehen darüber hinaus im Umfang von Fr. 14‘139.-- (Fr. 36‘184.-- ./. Fr. 22‘045.--) habe anpassen müssen, sei dies als Wertberichtigung zu akzeptieren. Wenn das Steuergericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zum Schluss kommen sollte, es seien gemäss Antrag der VB zusätzlich Fr. 12‘018.10 als geldwerte Leistungen zu besteuern, so sei folgerichtig die Wertberichtigung auf dem Darlehen im vollen Umfang von Fr. 36‘184.-- anzuerkennen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31) zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid beschwert und auch ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist somit einzutreten.\n2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die direkte Bundessteuer 2012, da der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid in Bezug auf die Staatssteuer 2012 akzeptiert hat.\n2.2 Streitig ist noch die Zuordnung eines Darlehens (Kontokorrent-Guthaben) der Einzelfirma des Beschwerdeführers an der C AG zum Geschäfts- oder Privatvermögen bzw. die Frage der Zulässigkeit von Wertberichtigungen auf diesem Kontokorrent. Nicht mehr streitig sind die Zuordnung der Beteiligung an der C AG zum Geschäftsvermögen der Einzelfirma des Beschwerdeführers und die zulässige Höhe der entsprechenden Wertberichtigung im Steuerjahr 2012 (Fr. 34‘351.--).\n3.1 Abschreibungen und Wertberichtigungen sind Bewertungskorrekturen als Folge eines Wertverlusts. Diese müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Wertberichtigungen sind Korrekturposten zu Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder zu erwartende Vermögenseinbussen zwecks Einhaltung der Bewertungsvorschriften. Der Steuergesetzgeber weist „Verlustrisiken auf Aktiven des Umlaufvermögens“ bzw. Wertberichtigungen (dieser Begriff wird im DBG in diesem Zusammenhang nicht verwendet) untechnisch auch dem Bereich der Rückstellungen zu (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 29 DBG).\n3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden. Bei den entsprechenden Aktiven muss es sich um Geschäftsvermögen handeln."}