{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2017-54_2018-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142908&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11267eafbf544b80ae5d315b00539212"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2017.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundessteuer 2012"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:48", "Checksum": "f5f06d69899bad74c3d895453982abe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54\nRegeste:\nBundessteuer 2012\n\n\n2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragt die VB Y (Vorinstanz), die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Weiter sei aufgrund der erneuten Überprüfung der Unterlagen eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) vorzunehmen, indem beim steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die empfangenen geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 12'018.10 aufzurechnen seien. Zur Begründung führt die VB - in Bezug auf hier die noch umstrittene Frage der Wertberichtigung auf dem Darlehen - im Wesentlichen aus, dass Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen steuerrechtlich nur zulässig seien, wenn und soweit sie geschäftsmässig begründet seien. Zu beurteilen seien die Verhältnisse am 31. Dezember 2012 (Bilanzstichtag). Eine erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse sei praxisgemäss nicht zulässig. Der Beschwerdeführer berufe sich hier auf den nicht massgebenden Abschluss der C AG per 31. Dezember 2013. Er habe aber keine Belege eingereicht, die eine Gefährdung des Kontokorrent-Guthabens am hier massgeblichen Stichtag (31. Dezember 2012) zeigen würden. Vielmehr sei die Rückführung des Kontokorrent-Guthabens in der Höhe von Fr. 36‘213.30 trotz des Verlusts von Fr. 34‘351.11 aufgrund der flüssigen Mittel der C AG von Fr. 99‘766.94 am 31. Dezember 2012 ohne weiteres möglich gewesen. Die in der Beschwerde beantragte Wertberichtigung sei somit zu verweigern. Da sich das Kontokorrent-Guthaben per Ende 2012 als werthaltig erweise, könne auf dessen Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen verzichtet werden. Weiter mache der Steuerpflichtige im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, ein Teil (Fr. 34‘351.11) der durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der C AG im Geschäftsjahr 2013 (23. August 2012 bis 31. Dezember 2013) aufgerechneten geldwerten Leistungen entfielen auf das Jahr 2012 und die geldwerten Leistungen seien als Rückzahlungen des Kontokorrent-Guthabens des Beschwerdeführers aufzufassen. Die verlangte Umqualifikation der geldwerten Leistung in eine Rückzahlung des Darlehens sei indes nicht möglich, weshalb die geldwerte Leistung beim Steuerpflichtigen in jedem Fall beim steuerbaren Einkommen aufzurechnen sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers betrügen die geldwerten Leistungen im Jahr 2012 Fr. 34‘351.--. Bis zum 31. Dezember 2012 seien indes Reisekosten von Fr. 30‘112.30 bei der C AG als Aufwand verbucht worden; davon hätten sich 40 % (Fr. 12‘044.90) als geschäftsmässig unbegründet bzw. als geldwerte Leistungen erwiesen. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, wann die aktivierten Reisekosten von Fr. 60‘000.--, die sich im Umfang von Fr. 20‘000.-- als geldwerte Leistungen erwiesen hätten, angefallen seien; ermessensweise sei die Hälfte davon (Fr. 10‘000.--) dem Jahr 2012 zuzurechnen, womit insgesamt geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 22‘044.90 auf das Jahr 2012 entfielen. Diese geldwerten Leistungen seien in der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden und somit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18b DBG (Teilbesteuerung der geldwerten Leistungen aus der Beteiligung im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers) im Umfang von 50 % nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes zusätzlich zu besteuern. Im Ergebnis sei - gemäss Spartenrechnung nach dem Kreisschreiben Nr. 23 - ein zusätzliches Einkommen von Fr. 12‘018.10 (50% abzüglich dem zurechenbaren Aufwand der geldwerten Leistung von Fr. 22‘044.90) beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufzurechnen (reformatio in peius)."}