{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2017-54_2018-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142908&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11267eafbf544b80ae5d315b00539212"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2017.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundessteuer 2012"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:48", "Checksum": "f5f06d69899bad74c3d895453982abe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54\nRegeste:\nBundessteuer 2012\n\n\n2.1 Gegen den Einspracheentscheid der VB Solothurn vom 5. Juli 2017 erhebt X (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. August 2017 Beschwerde beim Steuergericht. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 sei betreffend die direkte Bundessteuer 2012 aufzuheben. Das Kontokorrent-Guthaben gegenüber der C AG sei dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen und die Wertberichtigung auf dem Kontokorrent beim Einkommen der direkten Bundessteuer 2012 in der Höhe von Fr. 1'832.-- als Aufwand zum Abzug zuzulassen. Der Steuerpflichtige führt zunächst aus, dass der Einspracheentscheid betreffend die Staatssteuer 2012 nicht angefochten werde, da „nach Steuerausscheidung unter den Kantonen“ ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- resultiere. Zudem habe die VB im angefochtenen Entscheid eine Wertberichtigung auf der Beteiligung in der Höhe von Fr. 34‘351.-- akzeptiert. Diese Wertberichtigung sei nicht mehr umstritten und deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde. In materieller Hinsicht macht er (betreffend die direkte Bundessteuer 2012) geltend, er habe in seiner Einzelunternehmung das Darlehen, welches er der C AG zur Verfügung stellte, damit diese über hinreichend flüssige Mittel zur Finanzierung ihrer Tätigkeit verfüge, als Kontokorrent verbucht. Dieses Darlehen diene damit dem gleichen Zweck wie die Beteiligung an der C AG selber, nämlich der Förderung sowie Vermarktung des vom Beschwerdeführer verwendeten Zahnkorrekturverfahrens „…“. Es könne keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer der Gesellschaft die benötigten Mittel als Eigen- oder Fremdkapital zu Verfügung stelle. Werde ein Teil dieser Mittel von der Gesellschaft dann für private Belange des Inhabers der Beteiligungsrechte verwendet, führe dies ohne weiteres zu steuerlichen Korrekturen sowohl auf der Stufe der Gesellschaft (Gewinnaufrechnung) als auch des Beteiligten (steuerbares Einkommen aus Beteiligung) resp. zur begründeten Verweigerung der anteiligen Wertberichtigung auf dem entsprechenden Geschäftsvermögen, nicht jedoch zur (Um-)Qualifizierung des entsprechenden Vermögenswertes (hier des gesamten Kontokorrent-Guthabens) ins Privatvermögen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall liege die Besonderheit darin, dass die als geldwerte Leistungen der C AG an den Beschwerdeführer erfassten Aufwendungen resp. Aktivierungen mittels Fremdkapital finanziert wurden, das aus der Einzelunternehmung stammte. Soweit also geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer geflossen seien, stelle dies letztlich eine anteilige Rückzahlung des Darlehens dar, womit dieses im entsprechenden Umfang als werthaltig zu bezeichnen sei und sich eine Wertberichtigung im entsprechenden Umfang nicht begründen lasse. Soweit jedoch eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) vorgenommen werden müsse, die über die Höhe der geldwerten Leistungen hinausgehe, sei die Wertberichtigung handelsrechtlich notwendig und vom Steueramt auch steuerlich zu akzeptieren. Von den bei der C AG per 31. Dezember 2013 aufgerechneten geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 39‘200.-- hätten Fr. 34‘351.-- das Jahr 2012 betroffen, weshalb in diesem Umfang eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) tatsächlich nicht geschäftsmässig begründet sei, da es sich letztlich um die Rückzahlung des Darlehens handle. Soweit die Einzelunternehmung darüber hinaus eine Wertberichtigung auf dem Darlehen (Kontokorrent-Guthaben) vorgenommen habe, weil davon ausgegangen werden müsse, dass dieses in entsprechender Höhe uneinbringlich bleibe, sei die entsprechende Wertberichtigung nicht nur zulässig, sondern handelsrechtlich geboten und steuerlich zu anerkennen. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich beantragt, Fr. 36‘183.-- als uneinbringlich anzusehen und in diesem Umfang im Wert zu berichtigen. Wenn nun im Nachhinein Fr. 34‘351.-- davon als Rückzahlung des Darlehens qualifiziert würden, so ändere dies nichts daran, dass das Darlehen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und die Wertberichtigung auf den restlichen Fr. 1‘832.-- (also im Umfang der Differenz zwischen den verbuchten Wertberichtigungen und den angenommenen Privatanteilen) steuerrechtlich anzuerkennen sei, zumal das Vorliegen geldwerter Leistungen die Zuordnung des Darlehens (Kontokorrent-Guthaben) zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers nicht tangiere."}