{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2017-54_2018-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142908&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11267eafbf544b80ae5d315b00539212"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2017.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundessteuer 2012"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:30:48", "Checksum": "f5f06d69899bad74c3d895453982abe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.06.2018 SGBST.2017.54\nRegeste:\nBundessteuer 2012\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Bundessteuer 2012\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Der Steuerpflichtige X betreibt in A/BE als selbständig Erwerbstätiger (Dr. med. dent. eidg. dipl. Zahnarzt) eine Zahnarztpraxis. Im Steuerjahr 2012 hatte er steuerrechtlichen Wohnsitz in B/SO. Am 2. Dezember 2013 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2012 ein. Im Geschäftsabschluss der Einzelfirma für das Jahr 2012 bilanzierte der Steuerpflichtige eine Beteiligung an der Firma C AG (Fr. 100'000.--) und das Kontokorrent gegenüber dieser Firma (Fr. 36'213.30) als Aktivum in der Einzelunternehmung. Etwa drei Monate später nahm der Steuerpflichtige auf diesen Posten Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen (Fr. 50'000.-- auf die Beteiligung bzw. Fr. 36'183.70 auf die Kontokorrentforderung) vor. Bei der Firma C AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A/BE, die am 20. August 2012 mit einem Aktienkapital von nominal Fr. 100'000.-- gegründet worden ist. Alleinaktionär ist der Steuerpflichtige. Mitglieder des Verwaltungsrats sind der Steuerpflichtige sowie Z, seine Zahnarztassistentin und heutige Ehefrau. Die C AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen sowie Herstellung, Handel, Import und Export von Produkten auf dem Gebiet der Medizinaltechnik. Gemäss Darstellung des Steuerpflichtigen diente die C AG insbesondere auch dem europaweiten Vertrieb des Zahnkorrekturverfahrens \"…\"; dieses neuartige Verfahren hat den Vorteil, dass die während der Behandlungszeit getragenen Plastikspangen nicht sichtbar sind. Nach Angaben des Steuerpflichtigen beinhaltete die Aufbauarbeit für die C AG auch die Teilnahme an europaweiten Kongressen und Seminaren als Referent für diese Firma.\nMit definitiver Veranlagung vom 8. Dezember 2014 setzte die Veranlagungsbehörde Y (im Folgenden: VB) das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen auf Fr. 267'500.-- (direkte Bundessteuer) fest und nahm dabei - soweit hier noch von Interesse - folgende Aufrechnungen in Bezug auf die Wertberichtigungen der Firma C AG vor: Auf dem Kontokorrentguthaben betrug die Aufrechnung Fr. 36'184.-- und auf der bilanzierten Beteiligung Fr. 50'000.--. Die VB begründete die Aufrechnungen damit, dass es sich bei der bilanzierten Beteiligung und dem dazugehörigen Kontokorrent nicht um Geschäfts-, sondern Privatvermögen handle.\n1.2 Am 17. Dezember 2014 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die definitive Veranlagung. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, die im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Aufrechnungen betreffend Wertberichtigungen seien rückgängig zu machen, da es sich bei diesen Bilanzpositionen um Geschäftsvermögen der Einzelfirma handle.\n1.3 Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 hiess die VB die Einsprache bezüglich Wertberichtigung der Beteiligung an der C AG teilweise gut und wies die Beteiligung an der C AG dem Geschäftsvermögen zu. Die VB akzeptierte eine Wertberichtigung von Fr. 34'351.-- (anstatt wie vom Steuerpflichtigen beantragt Fr. 50'000.--). Im Übrigen - bezüglich Wertberichtigung auf dem Kontokorrent - wies die VB die Einsprache ab, d.h. sie akzeptierte die vorgenommene Wertberichtigung von Fr. 36'184.-- steuerlich nicht und wies das Kontokorrent aufgrund der privaten Natur dem Privatvermögen zu. Zur Begründung brachte die VB im Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit den aufgerechneten Wertberichtigungen habe sie eine Buchprüfung des Geschäftsabschlusses 2012 der Einzelunternehmung vorgenommen und auch die Buchhaltungsunterlagen der C AG eingefordert und überprüft. Bei der Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen der C AG habe die VB festgestellt, dass es sich bei den verbuchten Aufwendungen zu einem grossen Teil um Reisekosten handle. Der Steuerpflichtige habe zusammen mit seiner heutigen Ehefrau Z u.a. Reisen nach …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … unternommen. Bei vielen Reisen habe der Steuerpflichtige nicht nachweisen können, dass er an diesen Orten als Referent für \"…\" tätig war; die C AG habe im Jahr 2012 gar keine Erträge erzielt (die verbuchten Erträge im ersten Geschäftsabschluss [23. August 2012 bis 31. Dezember 2013] betragen lediglich Fr. 1'787.74). Die Reisekosten in der gleichen Periode beliefen sich auf Fr. 110'704.39. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe die Buchhaltungen der C AG revidiert und sei zum Schluss gekommen, dass ein grosser Teil davon (2013: Fr. 19'200.--; 2014: Fr. 54'200.--) als Privataufwand zu qualifizieren sei; die entsprechenden Veranlagungen 2013 und 2014 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf mehrfache Nachfragen der VB hin habe der Steuerpflichtige schliesslich im September 2016 weitere Unterlagen (u.a. Patientenliste \"…\" mit Patienten des Steuerpflichtigen, Entwurf Agentur- bzw. Marketing-Vertrag, Rundschreiben D AG) eingereicht. Der Steuerpflichtige habe dazu ausgeführt, die Spezialanfertigung der Zahnspangen sei jeweils in … erfolgt. Die Einstellung der Lieferungen durch diesen Hersteller habe den Konkurs der D AG ausgelöst und die geplante Vermarktung habe nicht mehr erfolgen können. Dies habe auch dazu geführt, dass sämtliche Beteiligungen und Kontokorrent-Forderungen der Einzelfirma gegenüber der C AG vollständig wertberichtigt worden seien. In Bezug auf die Beteiligung an der C AG bejahte die VB im Ergebnis die Zuweisung zum Geschäftsvermögen sowie die Möglichkeit, eine Wertberichtigung im Steuerjahr 2012 vorzunehmen. Konkret akzeptierte die VB (per Stichtag 31. Dezember 2012) eine Wertberichtigung in der Höhe von Fr. 34'351.-- (anstatt wie vom Steuerpflichtigen beantragt Fr. 50'000.--). In Bezug auf das Kontokorrent gewährte die VB keine Wertberichtigung, da dieses aufgrund der geldwerten Leistungen (geschäftsmässig nicht begründete Reisen) eindeutig dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Daneben seien per Bilanzstichtag (31. Dezember 2012) ausreichend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um das Kontokorrent zurückzuführen."}