Nachdem feststeht, dass die Stiftung effektiv eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausübt und ihr Vermögen ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind und im Fall einer Liquidation der öffentlichen Hand oder einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung anheimfällt (vgl. E. 3 c), kann die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, dass die Aktivitäten der Stiftung nicht bereits aus den Statuten konkret und klar strukturiert hervorgehen und dass die Unabhängigkeit des Stiftungsrats statutarisch nicht gewährleistet ist, für die Frage der Steuerbefreitung keine Rolle