Dass die Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe anerkannt werden kann, wird grundsätzlich auch von der heutigen Lehre anerkannt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.O., Art. 56 N 53). Zur Feststellung, ob eine Aufgabe im entsprechenden Gemeinwesen effektiv als öffentliche Aufgabe betrachtet wird, ist die entsprechende Verfassung oder Gemeindeordnung heranzuziehen (BGE i.S. G. vom 30.10.1942 = ASA 11 S. 348). Im Kanton Solothurn werden die Staatsaufgaben im 6. Abschnitt der Kantonsverfassung (Art. 92 ff. KV) aufgezählt. Gemäss Art. 121 KV fördert der Kanton eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft.