Bei juristischen Personen ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke ist nur notwendig, dass tatsächlich eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausgeübt wird und die finanziellen Mittel ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind (vgl. ASA 63 S. 133 f.; P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 98 ff.; M. Greter, a.a.O., Art. 56 N 37; StE 2001 B 71.63. Nr. 18). Dass die Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe anerkannt werden kann, wird grundsätzlich auch von der heutigen Lehre anerkannt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.