StE 1992 B 71.63 Nr. 9). Ausnahmsweise kann eine Steuerbefreiung solchen juristischen Personen trotzdem gewährt werden, wenn die juristische Person vom Gemeinwesen durch öffentlichrechtlichen Akt mit der Erfüllung einer solchen Aufgabe betraut worden ist oder das Gemeinwesen zumindest ein ausdrückliches Interesse an der juristischen Person ausgedrückt hat, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und die unwiderrufliche Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird.