Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die - im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen. Bei juristischen Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, ist eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung "öffentlicher Zwecke" grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE i.S. K. vom 2.7.1991 = ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9).