Nachdem die in E. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien. 5. Der Vollständigkeit halber ist hier noch zu prüfen, ob die Steuerbefreiung auch aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung gewährt werden könnte. In Art. 56 lit. g DBG sind die "öffentlichen Zwecke" neben den gemeinnützigen Zwecken aufgeführt. Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die - im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen.