Die juristische Person darf zudem keine unternehmerischen Zwecke verfolgen. Diese Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor. Die uneigennützige Förderung des solothurnischen Wirtschaftsraumes stellt keinen unternehmerischen Zweck dar. Die Stiftung übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 2 Abs. 3 des Stiftungsstatuts eigenständig und unabhängig aus. Sie nimmt über eine allfällige Unternehmensbeteiligung auch keinerlei Einfluss auf die Führung der entsprechenden Unternehmen. Die Beteiligungen stellen reine Kapitalanlagen dar. e) Nachdem die in E. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien.