O., S. 472; M. Greter, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 N 31). Aus dem Zweckartikel geht hervor, dass die Stiftung Massnahmen zur Struktur- und Innovationsförderung für die solothurnische Wirtschaft initiiert oder unterstützt. Den Jahresrechnungen 1999 bis 2002 kann entnommen werden, dass die Stiftung den Stiftungszweck mit Vergabungen an Dritte zu erreichen versucht. Abgesehen von administrativen Auslagen (Sitzungsgelder etc.) und den Auslagen für die Vermögensverwaltung (Depotgebühren) werden keine weiteren Ausgaben getätigt. Die Uneigennützigkeit kann daher bejaht werden. d) Die juristische Person darf zudem keine unternehmerischen Zwecke verfolgen.