2 des Stiftungsstatuts sollen denn auch nicht in erster Linie erfolgreiche Unternehmungen weiter gefördert werden. Angestrebt wird vielmehr eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaftsentwicklung, die zweifellos im Allgemeininteresse liegt. c) Als zweites Element ist neben der Verfolgung von Allgemeininteressen die Uneigennützigkeit zu überprüfen. Wer sich gemeinnützig betätigt, handelt selbstlos, altruistisch und leistet Verzicht. Die Uneigennützigkeit kann in der Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistungen bestehen, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (M. Reich, a.a.O., S. 472;