O., S. 493 ff.). Eine Tätigkeit liegt weiter nur dann im Allgemeininteresse, wenn die Allgemeinheit auch Nutzen aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Beschränkungen des Destinatärkreises sind nur insoweit möglich, als die Allgemeinheit noch ein mittelbares Interesse an der Tätigkeit hat (A. Haefliger, a.a.O., S. 311 f.). Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Familienmitglieder, Vereinsmitglieder oder Angehörige eines bestimmten Berufs) schliesst eine Steuerbefreiung aus (Kreisschreiben Nr. 12, a.a.O., S. 131 f.)