Auch Tätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen daher im Allgemeininteresse (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469; A. Haefliger, Zum steuerrechtlichen Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 311). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Wichtige Erkenntnisquellen bilden rechtsethische Prinzipien, wie sie in der Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck kommen (M. Reich, a.a.O., S. 493 ff.).