Der Begriff des Allgemeininteresses ist für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung. Namentlich kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten im Bereich der Fürsorge (für Jugendliche, Studierende, Kranke, Bedürftige, Invalide etc.), im Bereich des Gesundheitsdienstes, der Kulturförderung, der Wissenschaft oder des Denkmal-, Heimat- und Umweltschutzes. Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die in den Aufgabenbereich eines Gemeinwesens fallen. Auch Tätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen daher im Allgemeininteresse (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469;