StE 1987 B 71.63 Nr. 4). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 85 ff.; vgl. auch KSGE 2003 Nr. 10; KSGE 1988 Nr. 22): - Verfolgung des Allgemeininteresses - Uneigennützigkeit - keine unternehmerische Zwecke b) Der Begriff des Allgemeininteresses ist für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung.