Grundsätzlich sind jährliche Vergabungen anzustreben. Da aber in den Jahren 2000 und 2003 aufgrund der im Vorjahr ausgefallenen Vergabungen annähernd doppelt so hohe Preisgelder ausgeschüttet worden sind, kann hier noch von einer tatsächlichen Tätigkeit gesprochen werden. 4. a) Während im allgemeinen Sprachgebrauch jede im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit als gemeinnützig gilt, ist die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht enger gefasst.