Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt (Thesaurus-Stiftungen), haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 56 N 80). Den eingereichten Beweisurkunden kann entnommen werden, dass in den Jahren 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005 Vergaben erfolgt sind, während in den Jahren 1999 und 2002 keine Ausschüttungen an Dritte getätigt wurden. Grundsätzlich sind jährliche Vergabungen anzustreben.