Gemäss Art. 9 des Stiftungsstatuts ist festgehalten, dass das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung im Sinn und Geist des Stiftungszwecks zu verwenden ist und nicht an die Stifterin zurückfallen oder zu deren Nutzen verwendet werden darf und gemäss Art. 8 darf das Stiftungsstatuts nur unter Wahrung des Stiftungszwecks geändert werden. d) Die Befreiung von der Steuerpflicht darf nur dann gewährt werden, wenn die vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht wird. Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.