Dass die von der depotführenden Bank verlangten Depotgebühren über den Ansätzen der Konkurrenz liegen, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Dass die X. Bank hier marktkonforme Depotgebühren verlangt, kann allerdings dazu führen, dass die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung verneint werden müsste. Zweifellos würde es der X. Bank gut anstehen, wenn sie gegenüber der Stiftung auf den Erhalt von Depotgebühren verzichten würde. c) Die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung ist erfüllt. Gemäss Art.