Tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung b) Die steuerbefreite Tätigkeit muss zunächst ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf somit nicht mit Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein. Dem Stiftungsstatut kann entnommen werden, dass die Stiftung ausschliesslich Massnahmen zur Struktur- und Innovationsförderung für die Solothurner Wirtschaft unterstützt.