Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse Verwaltungsverordnungen. Gerichte sind aber immerhin in dem Ausmass an diese Kreisschreiben gebunden, soweit sie den Sinn des Rechts richtig wiedergeben (BGE 123 II 30; 121 II 478; 117 Ib 231). Die im Kreisschreiben erwähnten Voraussetzungen sind somit immer auch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Damit eine juristische Person von der Steuerpflicht nach Art. 56 lit. g DBG befreit werden kann, müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: - Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung - Unwiderruflichkeit der Zweckbindung - Tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung b)