2 des Stiftungsstatuts bezweckt die Stiftung die Förderung der solothurnischen Wirtschaft. Sie initiiert und unterstützt Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer gedeihlichen, strukturell und regional ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung. a) Die EStV hat mit Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 (abgedruckt in: ASA 63 S. 130 ff.) die Voraussetzungen definiert, damit eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG Platz greifen könne. Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse Verwaltungsverordnungen.