Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden". 3. Es stellt sich nun die Frage, ob die Stiftung gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, aufgrund derer sie vollumfänglich oder teilweise von der direkten Bundessteuer zu befreien ist. Gemäss Art. 2 des Stiftungsstatuts bezweckt die Stiftung die Förderung der solothurnischen Wirtschaft.