Der Stiftungsrat sei mit namhaften und hochqualifizierten Persönlichkeiten bestückt, die Garanten für die Gemeinnützigkeit der Stiftungstätigkeit seien. Die Stärkung des Wirtschaftsraumes sei eine öffentliche Aufgabe und daher würde die Stiftung auch einen öffentlichen Zweck verfolgen. Erwägungen: 2. Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht befreit: "juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.