Wirtschaftsförderung durch eine Bank sie nicht altruistisch oder uneigennützig. Der Bank spiele die Imageförderung, die mit der Stiftung erreicht werden könne, eine wichtige Rolle. Auch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines öffentlichen Zweckes komme hier nicht in Frage, weil der Zweck in den Statuten viel zu allgemein umschrieben werde. Auch die Unabhängigkeit des Stiftungsrates von der Bank sei nicht gewährleistet. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 beantragte das KStA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im Steuerbefreiungsentscheid. Die EStV verzichtete auf eine Stellungnahme.