Im wesentlichen führte das KStA aus, dass die Tätigkeit der Stiftung im Interesse der Allgemeinheit und uneigennützig erfolge, weshalb die Gemeinnützigkeit bejaht werden könne. 2. Gegen diese Verfügung erhob die EStV (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, die Steuerbefreiungsverfügung sei betreffend direkte Bundessteuer aufzuheben. Namentlich wurde geltend gemacht, dass die Wahrung und Förderung der Interessen des Handels und der Industrie in einer bestimmten Region nicht als gemeinnützige Tätigkeit angesehen werden könnten. Hinter der Stiftung stehe eine Bank. Wirtschaftsförderung durch eine Bank sie nicht altruistisch oder uneigennützig.