Die EStV teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 mit, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung knapp nicht erfüllt seien, weil der Stiftungszweck in den Statuten zu allgemein gehalten sei. Mit Verfügung vom 15. April 2005 hiess das KStA das Gesuch der Stiftung dennoch gut und befreite sie von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer. Im wesentlichen führte das KStA aus, dass die Tätigkeit der Stiftung im Interesse der Allgemeinheit und uneigennützig erfolge, weshalb die Gemeinnützigkeit bejaht werden könne.