KSGE 2006 Nr. 14 DBG Art. 56 lit. g - Steuerbefreiung; gemeinnützige/öffentliche Zwecke. 1. Sogenannte Thesaurus-Stifungen (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt) haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung. 2. Die Gründung einer Stiftung durch eine Bank steht einer Uneigennützigkeit der Stiftung nicht zwingend entgegen. 3. Wirtschaftsfördernde Tätigkeiten sind im Kanton Solothurn eine öffentliche Aufgabe - eine entsprechende Stiftung kann daher wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der direkten Bundessteuer befreit werden. Urteil SGBST.2005.36 vom 26. Juni 2006 Sachverhalt: