{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2005-36_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128543&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "507b2186fb05a0e6fda92aa6e148295b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2005.36", "Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "c5c6103bf9146142e420095197a42d83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)\nRegeste:\nSteuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke\n\n\nNachdem feststeht, dass die Stiftung effektiv eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausübt und ihr Vermögen ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind und im Fall einer Liquidation der öffentlichen Hand oder einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung anheimfällt (vgl. E. 3 c), kann die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, dass die Aktivitäten der Stiftung nicht bereits aus den Statuten konkret und klar strukturiert hervorgehen und dass die Unabhängigkeit des Stiftungsrats statutarisch nicht gewährleistet ist, für die Frage der Steuerbefreitung keine Rolle mehr spielen. Somit steht fest, dass die Stiftung auch wegen öffentlicher Zwecksetzung von der direkten Bundessteuer zu befreien ist.\n6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 26. Juni 2006"}