{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2005-36_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128543&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "507b2186fb05a0e6fda92aa6e148295b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2005.36", "Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "c5c6103bf9146142e420095197a42d83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)\nRegeste:\nSteuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke\n\n\nWirtschaftsfördernde Tätigkeiten kommen zweifellos zunächst einmal den geförderten Unternehmungen selbst zugute. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht in erster Linie darum, den Gewinn der prämierten Unternehmungen zu steigern, sondern mit dem Wettbewerb \"R.-Preis\" Anreize für sämtliche Wirtschaftssubjekte zu schaffen, vermehrt innovative Projekte zu initiieren, die Arbeitsplätze schaffen oder den Know-how-Transfer unterstützen. Die Durchführung entsprechender Projekte liegt letztlich im Interesse der Allgemeinheit. Gemäss Art. 2 des Stiftungsstatuts sollen denn auch nicht in erster Linie erfolgreiche Unternehmungen weiter gefördert werden. Angestrebt wird vielmehr eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaftsentwicklung, die zweifellos im Allgemeininteresse liegt.\nc) Als zweites Element ist neben der Verfolgung von Allgemeininteressen die Uneigennützigkeit zu überprüfen. Wer sich gemeinnützig betätigt, handelt selbstlos, altruistisch und leistet Verzicht. Die Uneigennützigkeit kann in der Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistungen bestehen, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (M. Reich, a.a.O., S. 472; M. Greter, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 56 N 31). Aus dem Zweckartikel geht hervor, dass die Stiftung Massnahmen zur Struktur- und Innovationsförderung für die solothurnische Wirtschaft initiiert oder unterstützt. Den Jahresrechnungen 1999 bis 2002 kann entnommen werden, dass die Stiftung den Stiftungszweck mit Vergabungen an Dritte zu erreichen versucht. Abgesehen von administrativen Auslagen (Sitzungsgelder etc.) und den Auslagen für die Vermögensverwaltung (Depotgebühren) werden keine weiteren Ausgaben getätigt. Die Uneigennützigkeit kann daher bejaht werden.\nd) Die juristische Person darf zudem keine unternehmerischen Zwecke verfolgen. Diese Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor. Die uneigennützige Förderung des solothurnischen Wirtschaftsraumes stellt keinen unternehmerischen Zweck dar. Die Stiftung übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 2 Abs. 3 des Stiftungsstatuts eigenständig und unabhängig aus. Sie nimmt über eine allfällige Unternehmensbeteiligung auch keinerlei Einfluss auf die Führung der entsprechenden Unternehmen. Die Beteiligungen stellen reine Kapitalanlagen dar.\ne) Nachdem die in E. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht zu befreien.\n5. Der Vollständigkeit halber ist hier noch zu prüfen, ob die Steuerbefreiung auch aufgrund der öffentlichen Zwecksetzung gewährt werden könnte. In Art. 56 lit. g DBG sind die \"öffentlichen Zwecke\" neben den gemeinnützigen Zwecken aufgeführt. Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die - im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen.\nBei juristischen Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, ist eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung \"öffentlicher Zwecke\" grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE i.S. K. vom 2.7.1991 = ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9). Ausnahmsweise kann eine Steuerbefreiung solchen juristischen Personen trotzdem gewährt werden, wenn die juristische Person vom Gemeinwesen durch öffentlichrechtlichen Akt mit der Erfüllung einer solchen Aufgabe betraut worden ist oder das Gemeinwesen zumindest ein ausdrückliches Interesse an der juristischen Person ausgedrückt hat, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und die unwiderrufliche Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird.\nBei juristischen Personen ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke ist nur notwendig, dass tatsächlich eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zwecks ausgeübt wird und die finanziellen Mittel ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlichen Zweck gewidmet sind (vgl. ASA 63 S. 133 f.; P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 98 ff.; M. Greter, a.a.O., Art. 56 N 37; StE 2001 B 71.63. Nr. 18).\nDass die Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe anerkannt werden kann, wird grundsätzlich auch von der heutigen Lehre anerkannt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, a.a.O., Art. 56 N 53). Zur Feststellung, ob eine Aufgabe im entsprechenden Gemeinwesen effektiv als öffentliche Aufgabe betrachtet wird, ist die entsprechende Verfassung oder Gemeindeordnung heranzuziehen (BGE i.S. G. vom 30.10.1942 = ASA 11 S. 348). Im Kanton Solothurn werden die Staatsaufgaben im 6. Abschnitt der Kantonsverfassung (Art. 92 ff. KV) aufgezählt. Gemäss Art. 121 KV fördert der Kanton eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft. Mit der Gewährleistung von günstigen Rahmenbedingungen strebt der Kanton eine leistungsfähige Wirtschaft mit einem höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an. Die verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik sind somit durchaus mit dem Zweckartikel der Stiftung (vgl. Art. 2 Stiftungsstatut) kompatibel. Auch die Stiftung unterstützt Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer gedeihlichen, strukturell und regional ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung. Nachdem in E. 3 d) bereits festgehalten wurde, dass die effektiven Tätigkeiten der Stiftung der statutarisch vorgegebenen Zwecksetzung entsprechen, kann hier somit festgehalten werden, dass die Stiftung eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Dass das Vermögen der Stiftung ausschliesslich und unwiderruflich dem statutarischen und tatsächlich ausgeübten Zweck gewidmet ist, wurde bereit in E. 3 c) festgehalten."}