{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2005-36_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128543&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "507b2186fb05a0e6fda92aa6e148295b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2005.36", "Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "c5c6103bf9146142e420095197a42d83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)\nRegeste:\nSteuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke\n\n\nDen vorliegenden Jahresrechnungen kann entnommen werden, dass die Mittel effektiv - von den unvermeidbaren Verwaltungskosten abgesehen - für Vergabungen im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Dass die Stiftung für die Verwaltung ihres Wertschriftendepots Depotgebühren bezahlen muss, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass die von der depotführenden Bank verlangten Depotgebühren über den Ansätzen der Konkurrenz liegen, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Dass die X. Bank hier marktkonforme Depotgebühren verlangt, kann allerdings dazu führen, dass die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung verneint werden müsste. Zweifellos würde es der X. Bank gut anstehen, wenn sie gegenüber der Stiftung auf den Erhalt von Depotgebühren verzichten würde.\nc) Die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung ist erfüllt. Gemäss Art. 9 des Stiftungsstatuts ist festgehalten, dass das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung im Sinn und Geist des Stiftungszwecks zu verwenden ist und nicht an die Stifterin zurückfallen oder zu deren Nutzen verwendet werden darf und gemäss Art. 8 darf das Stiftungsstatuts nur unter Wahrung des Stiftungszwecks geändert werden.\nd) Die Befreiung von der Steuerpflicht darf nur dann gewährt werden, wenn die vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verwirklicht wird. Die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt (Thesaurus-Stiftungen), haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 56 N 80). Den eingereichten Beweisurkunden kann entnommen werden, dass in den Jahren 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005 Vergaben erfolgt sind, während in den Jahren 1999 und 2002 keine Ausschüttungen an Dritte getätigt wurden. Grundsätzlich sind jährliche Vergabungen anzustreben. Da aber in den Jahren 2000 und 2003 aufgrund der im Vorjahr ausgefallenen Vergabungen annähernd doppelt so hohe Preisgelder ausgeschüttet worden sind, kann hier noch von einer tatsächlichen Tätigkeit gesprochen werden.\n4. a) Während im allgemeinen Sprachgebrauch jede im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit als gemeinnützig gilt, ist die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht enger gefasst. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist nur die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer Opfer erbracht werden (F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 56 N 60; StE 1993 B 71.63 Nr. 11; ASA 60 S. 625 = StE 1992 B 71.63 Nr. 9; StE 1987 B 71.63 Nr. 4). Damit die Tätigkeit einer juristischen Person als gemeinnützig bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. P. Locher, a.a.O., Art. 56 N 85 ff.; vgl. auch KSGE 2003 Nr. 10; KSGE 1988 Nr. 22):\n- Verfolgung des Allgemeininteresses\n- Uneigennützigkeit\n- keine unternehmerische Zwecke\nb) Der Begriff des Allgemeininteresses ist für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit von zentraler Bedeutung. Namentlich kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten im Bereich der Fürsorge (für Jugendliche, Studierende, Kranke, Bedürftige, Invalide etc.), im Bereich des Gesundheitsdienstes, der Kulturförderung, der Wissenschaft oder des Denkmal-, Heimat- und Umweltschutzes. Grundsätzlich fallen alle Tätigkeiten darunter, die in den Aufgabenbereich eines Gemeinwesens fallen. Auch Tätigkeiten in wirtschaftlichen Bereichen können durchaus das Gemeinwohl fördern und liegen daher im Allgemeininteresse (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 469; A. Haefliger, Zum steuerrechtlichen Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 311). Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Wichtige Erkenntnisquellen bilden rechtsethische Prinzipien, wie sie in der Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck kommen (M. Reich, a.a.O., S. 493 ff.).\nEine Tätigkeit liegt weiter nur dann im Allgemeininteresse, wenn die Allgemeinheit auch Nutzen aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Beschränkungen des Destinatärkreises sind nur insoweit möglich, als die Allgemeinheit noch ein mittelbares Interesse an der Tätigkeit hat (A. Haefliger, a.a.O., S. 311 f.). Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Familienmitglieder, Vereinsmitglieder oder Angehörige eines bestimmten Berufs) schliesst eine Steuerbefreiung aus (Kreisschreiben Nr. 12, a.a.O., S. 131 f.)\nDie Stiftung der X. Bank zur Förderung der solothurnischen Wirtschaft will die Wirtschaft des Kantons Solothurn nachhaltig fördern, indem Projekte finanziell unterstützt werden, die Arbeitsplätze schaffen oder die den Know-how Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft unterstützen. Zu diesem Zweck verleiht sie regelmässig den \"R.-Preis\" dessen Preissumme bis zu Fr. 25'000.-- pro unterstütztes Projekt beträgt. Nebst den bereits erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird bei den prämierten Projekten auch die technische, finanzielle und zeitliche Machbarkeit, die Erfolgschancen und die Innovation beurteilt."}