{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-2005-36_2006-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128543&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "507b2186fb05a0e6fda92aa6e148295b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.2005.36", "Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "c5c6103bf9146142e420095197a42d83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.06.2006 SGBST.2005.36 (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt)\nRegeste:\nSteuerbefreiung gemeinnützige/öffenliche Zwecke\n\nKSGE 2006 Nr. 14\nDBG Art. 56 lit. g - Steuerbefreiung; gemeinnützige/öffentliche Zwecke.\n1. Sogenannte Thesaurus-Stifungen (Stiftungen, deren tatsächlicher Hauptzweck die blosse Kapitalansammlung darstellt) haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung.\n2. Die Gründung einer Stiftung durch eine Bank steht einer Uneigennützigkeit der Stiftung nicht zwingend entgegen.\n3. Wirtschaftsfördernde Tätigkeiten sind im Kanton Solothurn eine öffentliche Aufgabe - eine entsprechende Stiftung kann daher wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der direkten Bundessteuer befreit werden.\nUrteil SGBST.2005.36 vom 26. Juni 2006\nSachverhalt:\n1. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 ersuchte die Stiftung der X. Bank (nachfolgend Stiftung) um Steuerbefreiung für die Staats- und Gemeindesteuern evtl. auch für die direkten Bundessteuern. Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 erkundigte sich das Kant. Steueramt (KStA) bei der Eidg. Steuerverwaltung (EStV), ob das Steuerbefreiungsgesuch aus ihrer Sicht gutgeheissen werden könne. Die EStV teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 mit, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung knapp nicht erfüllt seien, weil der Stiftungszweck in den Statuten zu allgemein gehalten sei. Mit Verfügung vom 15. April 2005 hiess das KStA das Gesuch der Stiftung dennoch gut und befreite sie von der direkten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer. Im wesentlichen führte das KStA aus, dass die Tätigkeit der Stiftung im Interesse der Allgemeinheit und uneigennützig erfolge, weshalb die Gemeinnützigkeit bejaht werden könne.\n2. Gegen diese Verfügung erhob die EStV (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, die Steuerbefreiungsverfügung sei betreffend direkte Bundessteuer aufzuheben. Namentlich wurde geltend gemacht, dass die Wahrung und Förderung der Interessen des Handels und der Industrie in einer bestimmten Region nicht als gemeinnützige Tätigkeit angesehen werden könnten. Hinter der Stiftung stehe eine Bank. Wirtschaftsförderung durch eine Bank sie nicht altruistisch oder uneigennützig. Der Bank spiele die Imageförderung, die mit der Stiftung erreicht werden könne, eine wichtige Rolle. Auch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines öffentlichen Zweckes komme hier nicht in Frage, weil der Zweck in den Statuten viel zu allgemein umschrieben werde. Auch die Unabhängigkeit des Stiftungsrates von der Bank sei nicht gewährleistet.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2005 beantragte das KStA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im Steuerbefreiungsentscheid. Die EStV verzichtete auf eine Stellungnahme.\nMit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte auch die Stiftung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde ausgeführt, dass die Stiftung nicht der Förderung von Handel und Industrie diene, sondern dass sie Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums unterstütze. Es würden namentlich Projekte unterstützt, die Arbeitsplätze schaffen oder die den Know-how Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft anregen würden. Der Stiftungsrat sei mit namhaften und hochqualifizierten Persönlichkeiten bestückt, die Garanten für die Gemeinnützigkeit der Stiftungstätigkeit seien. Die Stärkung des Wirtschaftsraumes sei eine öffentliche Aufgabe und daher würde die Stiftung auch einen öffentlichen Zweck verfolgen.\nErwägungen:\n2. Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind von der Steuerpflicht befreit: \"juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden\".\n3. Es stellt sich nun die Frage, ob die Stiftung gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, aufgrund derer sie vollumfänglich oder teilweise von der direkten Bundessteuer zu befreien ist. Gemäss Art. 2 des Stiftungsstatuts bezweckt die Stiftung die Förderung der solothurnischen Wirtschaft. Sie initiiert und unterstützt Massnahmen zur Stärkung des solothurnischen Wirtschaftsraums mit dem Ziel einer gedeihlichen, strukturell und regional ausgewogenen Wirtschaftsentwicklung.\na) Die EStV hat mit Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 (abgedruckt in: ASA 63 S. 130 ff.) die Voraussetzungen definiert, damit eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG Platz greifen könne. Kreisschreiben sind keine Gesetze, sondern blosse Verwaltungsverordnungen. Gerichte sind aber immerhin in dem Ausmass an diese Kreisschreiben gebunden, soweit sie den Sinn des Rechts richtig wiedergeben (BGE 123 II 30; 121 II 478; 117 Ib 231). Die im Kreisschreiben erwähnten Voraussetzungen sind somit immer auch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Damit eine juristische Person von der Steuerpflicht nach Art. 56 lit. g DBG befreit werden kann, müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:\n- Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung\n- Unwiderruflichkeit der Zweckbindung\n- Tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung\nb) Die steuerbefreite Tätigkeit muss zunächst ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf somit nicht mit Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern verknüpft sein. Dem Stiftungsstatut kann entnommen werden, dass die Stiftung ausschliesslich Massnahmen zur Struktur- und Innovationsförderung für die Solothurner Wirtschaft unterstützt."}