Die Pflege von Beziehungen zu Gästen aus dem In- und Ausland sowie das Verschicken von Informationsmaterial auf Anfrage deuten jedenfalls nicht darauf hin. Zudem profitieren von den Vereinsaktivitäten nicht nur die Mitglieder, sondern in hohem Masse alle Einwohner. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Hinblick auf die Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeit erfüllt ist. Zudem kann die Frage, ob eine Körperschaft oder Anstalt die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, in jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden (ASA 64, 637). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und wird abgewiesen.