Auch dieses Kriterium der Entlastung des Gemeinwesens, das weit verbreitet ist (Reich Markus, a.a.O., S. 469 mit Literaturangaben) spricht für das Allgemeininteresse. Zudem ist der Destinatärkreis grundsätzlich offen, denn es können alle diese Gegend aufsuchen und die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 5. Was das Element der Uneigennützigkeit betrifft, so bildet der Zweckartikel der Statuten zwar ein gewichtiges Indiz über die Aktivitäten des Vereins. Entscheidend sind jedoch die effektiv verfolgten Vereinsaktivitäten.